Warum auch die zweite Auflage des neuen Volksschulgesetzes abgelehnt werden muss

Alter Wein in neuen Schläuchen
Den Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern wird ein Volksschulgesetz vorgelegt, das im Wesentlichen identisch ist mit der ersten, im November 2002 abgelehnten Vorlage, auch wenn nun auf die sofortige Einführung der Grundstufe ohne breit angelegte Versuche verzichtet werden soll.

Hohe Mehrkosten, wenig pädagogischer Nutzen
Die hohen Mehrkosten, die bei Annahme des Gesetzes jährlich anfallen würden – zu Lasten des Kantons 27 Mio, zu Lasten der Gemeinden 42 Mio – betreffen weit gehend organisatorische und administrative Belange. Bei der Qualität des eigentlichen Unterrichtes jedenfalls sind kaum Verbesserungen zu erwarten.
Weil es sich dabei aber nach Annahme des Gesetzes um gebundene Ausgaben handelt, müssten zusätzliche Einsparungen im Rahmen weiterer Sanierungsprogramme erst recht auf dem Buckel von Schüler- und Lehrerschaft erfolgen.
Konkret: Wesentliche Einsparungen könnten lediglich mit einer weiteren Erhöhung der Klassengrösse oder durch Lohnreduktionen erzielt werden.

Schulleitungen
Geleitete Schulen mit internen oder externen Schulleitern sind nach wie vor umstritten, denn sie bringen verstärkten Zentralismus, ausgeprägtere Hierarchien, Reibungs-­verluste durch interne Absprachen und Auseinandersetzungen sowie höhere Kosten. Zudem sind solch aufwändige Strukturen nicht allen Gemeinden gleich wichtig.

Methodenfreiheit
Einerseits werden Methodenfreiheit und Handlungsspielraum der einzeln Lehrperson mit der Verpflichtung, Mehrheitsbeschlüsse der Schulkonferenz bezüglich Gestaltung des Unterrichts umsetzen zu müssen, eingeschränkt, obwohl andererseits die Verantwortung für die Erreichung der Ziele des Lehrplans jeder einzelnen Lehrperson übertragen ist. Eine Nivellierung der Unterrichtsqualität nach unten ist fast unvermeidlich.

Sonderpädagogischer Bereich
Die Neuregelung des sonderpädagogischen Bereichs befriedigt keineswegs. Die Zuweisung fast aller betreuungsbedürftiger Kinder in Regelklassen senkt das Leistungsniveau unweigerlich und erschwert einen geordneten Schulbetrieb.
Das einzelne Kind bekommt weniger Zuwendung seiner Lehrperson und die Erreichung der minimalen Lernziele ist noch mehr gefährdet.
Dem müsste mit einer entsprechenden Entlastung von Klassen und Lehrpersonen begegnet werden, was aber aus finanziellen Gründen nicht möglich zu sein scheint.

Sprachen
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind notwendige Voraussetzung für die Zuteilung in eine Regelklasse. Das neue Gesetz schenkt dieser Tatsache keine Beachtung.
Der bereits gefasste Beschluss des Bildungsrates, ab 2. Klasse die erste Fremdsprache zu lehren und ab 5. Klasse bereits die zweite, wird von einer stetig wachsenden Gegnerschaft bekämpft, durch das Gesetz jedoch zementiert.

Differenzierte Lektionentafel an der Oberstufe
Ein auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Schüler der Oberstufe angepasster Stundenplan fehlt im Gesetz. Auch schwächere Schüler haben jedoch das Recht, ihren Fähigkeiten entsprechend auf das Berufsleben vorbereitet zu werden.

Tagesstrukturen
Die knappen finanziellen Mittel werden in übertriebene Tagesstrukturen investiert, ohne Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen Bedürfnisse von kleinen und grossen, städtischen und ländlichen Schulgemeinden. Vierstündige Blockzeiten überfordern speziell die jüngeren Kinder und schränken die Flexibilität der älteren unnötig ein.

Aufhebung der Bezirksschulpflegen
Mit der Aufhebung der Bezirksschulpflegen, welche dank ihrer Nähe zum schulischen Alltag ein ausgezeichnetes Bindeglied zwischen Eltern, Lehrerschaft und Schulpflege darstellen, wird eine demokratisch gewählte Behörde abgeschafft. Die "Fachstelle für Schulbeurteilung", welche eine Schule nur alle vier Jahre beurteilt, kann die Aufgaben einer Bezirksschulpflege nicht in befriedigender Weise erfüllen.
Die Behandlung der zahlreichen Rekurse in Schulangelegenheiten erfolgt neu durch den Bezirksrat. In grösseren Bezirken mit vielen Rekursen führt dies unweigerlich zu Verzögerungen. Die Schulrekurse würden von Leuten beurteilt, die über wenig oder gar keinen Bezug zum Schulalltag verfügen, was das Risiko von Fehlentscheiden wesentlich erhöht.

Bildungsrat
Die Entscheidungskompetenz zur Einführung und Aufhebung von Schulfächern wie Handarbeit und Biblischer Geschichte darf nicht dem Bildungsrat überlassen bleiben, sondern gehört bei einer gesetzlichen Neuregelung in die Hände des Kantonsrates, damit Entscheide von so grosser Tragweite bedeutend breiter abgestützt sind.

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